Rechtsanwältin Katy Wächter
Rechtsanwältin Katy Wächter

Privatleute dürfen Straße nicht filmen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Überwachungskamera an einem privaten Wohnhaus nicht die Straße, sondern nur das eigene private Grundstück überwachen darf.

Dauer des Nutzungsausfalls

Das AG Hamburg-Harburg hat durch Urteil vom 30.04.2014 - AZ.: 648 C 422/13 - entschieden, dass der Geschädigte, der der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers mitgeteilt hat, dass er Reparaturkosten nicht vorstrecken könne, abwarten darf, dass diese eine Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens mitteilt. Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen.

Lottogewinn fällt in Zugewinn

Nach Beschluss des BGH vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12 ist ein einem Ehegatten im Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung zugefallener Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, d.h. gegebenenfalls hälftig an den "Ex" auszugleichen...

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Noch hat der BGH im Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13 - entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms -nicht wie im Auto bei Verstoß gegen die Gurtpflicht- nicht zu einem Mitverschulden des Geschädigten führt. Ob dies lange so bleibt, ist fraglich...

Keine Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der BGH hat mit Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12- entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Winterreifenpflicht

Der Bundesrat hat der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zugestimmt. Die neue Regelung schreibt vor, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf; eine Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren.
Bisher war in § 2 Abs. 3a der StVO lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen "an die Wetterverhältnisse anzupassen" ist. Hierzu zählte insbesondere die "geeignete Bereifung". Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 GG).
Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassunswidrig.
Die Neuregelung soll in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.
Für Auto- und LKW-Fahrer gilt dann: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Höhere Bußgelder:

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 Euro statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 Euro statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.
Parallel zur Einführung der Winterreifenpflicht in der StVO wird auf europäischer Ebene an einer verbindlichen, international einheitlichen Kennzeichnung von Reifen gearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 wurden Anforderungen an Reifen festgelegt. Im Nachgang dazu werden nunmehr Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Reifen festgelegt. Deutschland setzt sich dabei für Anforderungen an die Reifen ein, die die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz gewährleisten.
Quelle: BMVBS - Pressemitteilung vom 26.11.2010

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