Wenn ein Rechtsanwalt tätig wird, kostet das Geld. Bitte beachten Sie, dass auch eine erste Beratung bereits kostenpflichtig ist.
Selbst wenn der Anwalt es wollte, dürfte er grundsätzlich nicht umsonst oder für geringere als die gesetzlich festgelegten Gebühren arbeiten, da er sonst gegen § 49 b Bundesrechtsanwaltsordnung verstößt.
Sollte zwischen Anwalt und Mandant, wie meistens üblich, keine konkrete Vergütung vereinbart sein, so gilt die übliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als vereinbart.
Es kann aber auch ein festes Honorar vereinbart werden.
Die Gebühren werden nach dem RVG zumeist nach einem Gegenstandswert berechnet. Anhand einer Gebührentabelle sind hier für bestimmte Gegenstandswerte Gebührenbeträge benannt, die der Anwalt seiner Kostenrechnung zugrunde legen muss. Der Gegenstandswert bei einer Klage auf Zahlung von 1.000 EURO beträgt 1.000 EURO. Eine ganze Anwaltsgebühr beträgt dann 85 EURO.
Je nachdem, wie kompliziert oder arbeitsaufwendig eine Angelegenheit ist, kann der Anwalt seine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens festsetzen. In den häufigsten zivilrechtlichen Angelegenheiten liegt dieser Rahmen derzeit zwischen 0,5 und 2,5 der ganzen Gebühr.
Neben diesen Gebühren kann der Anwalt noch Gebühren für seine Telefon- und Schreibauslagen berechnen. Zumeist wird er sich der Auslagenpauschale bedienen, die im Zivilrecht bei maximal 20,- EURO liegt. Der Anwalt kann diese Auslagen aber auch einzeln aufschlüsseln und genau abrechnen. Dann können die 20,- EURO auch überschritten werden.
Weiterhin kann der Anwalt Fahrtkosten, Kopierauslagen etc. berechnen.
Dazu kommt lediglich noch die Mehrwertsteuer von 19%.
Damit ich meine Tätigkeit als Rechtsanwältin gewissenhaft erfüllen kann, benötige ich die Mithilfe des jeweiligen Mandanten.
Das heißt, dass ich nur dann für meine Mandanten tätig werden kann, wenn diese sich verpflichten, mich über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und mir sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke vorzulegen.
Der Mandant verpflichtet sich weiterhin, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwältin mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.
Außerdem verpflichtet sich der Mandant, die Rechtsanwältin während der Dauer des Mandats stets zu unterrichten und ihm neu eingehende, wiedergefundene und alle sonstigen mit dem Mandat in Zusammenhang stehende Schriftstücke vorzulegen.
Der Mandant hat die Rechtsanwältin zu unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer, etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
Tel.: 03628/585308
Fax: 03628/585309
Handy: 0174/4728063